SATZUNG der KunstTurnVereinigung Ruhr-West e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „KunstTurnVereinigung Ruhr-West e.V.“, der Kurzname ist
„KTV Ruhr-West“. Er ist mit dem Sitz in Mülheim an der Ruhr in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Duisburg eingetragen. Der Wirkungsort der KTV Ruhr-West ist die Trainingsstätte
in Mülheim an der Ruhr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
1. Die KTV Ruhr-West bezweckt die Pflege und Förderung des Gerätturnens, wie sie beim
Deutschen Turner-Bund betrieben wird, vor allem für die Jugend. Hierzu gehören insbesondere
die Aufrechterhaltung eines geregelten Trainings in der unter § 1 genannten Trainingsstätte und die
Bildung von Startgemeinschaften für Mannschaftsstarts. Die Förderung des leistungsorientierten
Gerätturnens wird u.a. über einen Leistungssportentwicklungsplan geregelt. Dieser Leistungssport-
entwicklungsplan kann jeweils über einen Olympiazyklus aufgestellt und fortgeschrieben werden.
2. Die KTV Ruhr-West verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken
auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung dadurch, dass sie ihren Mitgliedern Sportanlagen,
Geräte, Trainer und Betreuer zur Verfügung stellt. Ihre Tätigkeit ist selbstlos, sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
der KTV Ruhr-West. Es darf eine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach
Maßnahme einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen. Für die
Erfüllung bestimmter Aufgaben, die das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Dieses gilt insbesondere für die Trainertätigkeit.
3. Die KTV Ruhr-West ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Anschluss an Verbände
Aufgrund ihres Sitzes in Mülheim an der Ruhr ist die KTV Ruhr-West Mitglied im Turnverband
Rhein-Ruhr und damit im Rheinischen Turnerbund, im Deutschen Turner-Bund und im
LandesSportBund NW.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der KTV Ruhr-West können werden:
- die im Gebiet Mülheim an der Ruhr, Essen, Oberhausen und Duisburg und die in den
Randgebieten ansässigen Vereine sowie Abteilungen dieser Vereine, die Gerätturnen im
weiblichen und männlichen Bereich als juristische Person betreiben
- natürliche Personen.
Juristische Personen müssen rechtsfähig, d. h. sie müssen im Amtsregister eingetragen sein (e. V.).
Geborenes Mitglied der KTV Ruhr-West ist der Verband Mülheimer Turnvereine e. V. Die in der
KTV Ruhr-West zusammengeschlossenen Vereine müssen Mitglieder des „Rheinischen
Turnerbundes e.V.“ oder dessen Rechtsnachfolger sein. Alle in der Trainingsstätte regelmäßig
Trainierenden müssen Mitglied eines Mitgliedsvereins der KTV Ruhr-West sein.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand unter Anerkennung der Satzung der KTV Ruhr-West
zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen.
Wird der Antrag abgelehnt, steht dem Antragsteller die Berufung beim „Rheinischen Turnerbund
e. V.“ oder dessen Rechtsnachfolger offen. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar. Sie beginnt mit dem Aufnahmetag und endet mit dem Austritt, dem Ausschluss des
Mitglieds oder der Auflösung der KTV Ruhr-West e. V.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand spätestens ein
halbes Jahr vor Ende des Geschäftsjahres durch Einschreiben mitzuteilen. Vor dem Austritt sind
alle Beitragsrückstände und sonstigen Forderungen der KTV Ruhr-West zu begleichen.
Der Ausschluss aus der KTV Ruhr-West erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Betroffenen
ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe
des Grundes zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen vom
Tage der Zustellung des Bescheides an Berufung bei der KTV Ruhr-West eingelegt werden. Über
die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung; ein Ausschluss bedarf der Zweidrittel-
Mehrheit.
Gründe für den Ausschluss können sein:
- Verstoß gegen die Satzung sowie gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Nichtbegleichung angemahnter Beiträge und sonstiger Forde-rungen
- erheblicher und wiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen der Ordnungen
- vereinsschädigendes Verhalten.
Mit dem Austritt, dem Ausschluss des Mitglieds oder der Auflösung der KTV Ruhr-West e. V.
erlöschen alle aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte.
Natürlichen Personen kann in Ausnahmefällen auf Antrag eine Kurzmitgliedschaft quarteilsweise
bis zu einem Jahr ermöglicht werden. Die Beiträge sind in Abhängigkeit der Dauer der
Mitgliedschaft zu entrichten.
§ 6 Beiträge
1. Die KTV Ruhr-West erhebt Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt
werden.
2. Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld.
§ 7 Verwaltung und Leitung
Organe der KTV Ruhr-West sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
- der Turnaussschuss
7.1 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr im ersten Quartal des Jahres statt. Die
Einladung hierzu ist spätestens drei Wochen vorher unter Angabe von Tag, Stunde, Ort und
Tagesordnung den Mitgliedsvereinen und den stimmberechtigten natürlichen Mitgliedern schriftlich
bekanntzugeben. Der Kassenbericht und der Haushaltsvoranschlag sind der Mitgliederver-
sammlung vorzulegen.
2. Tagesordnungspunkte sind in der Regel:
- Bericht des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, des Kassenwartes/ der Kassenwartin, des Leiters/
der Leiterin der Trainingsstätte und der Kassenprüfer/der Kassenprüferinnen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Bestätigung des Turnausschusses
- Wahl zweier Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
- Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Änderung der Satzung und Ordnungen
- Anträge. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich der
Geschäftsstelle vorliegen.
3. Stimmberechtigt sind bei der Mitgliederversammlung:
- die Mitglieder, die natürliche Personen sind
- zwei Delegierte pro juristische Person.
Stimmenbündelung oder Stimmenübertragung ist nicht erlaubt.
4. Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin leitet die
Mitgliederversammlung, über deren Verlauf eine Niederschrift zu erstellen ist, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/ von der Protokollführerin zu unterschreiben ist. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin
kann die Versammlungsleitung delegieren. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmen-
mehrheit der an wesenden Stimmberechtigten erforderlich, soweit diese Satzung nicht etwas
anderes vorschreibt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag
erfolgt geheime Wahl durch Stimmzettel. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Alle Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sind in getrennten Wahl-
gängen zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit oder Stimmenzersplitterung findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Vorgeschlagenen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin gezogene Los.
Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheits-
liste stimmberechtigten Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung
ist, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin auf
Antrag vorher festgestellt ist.
5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine
Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dieses tun, wenn ein Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangt. Für die
Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Paragraphen, dessen Absätze 2 und 3
sinngemäß Anwendung finden. Für diesen Fall kann die Einberufungsfrist auf 10 Tage verkürzt
werden. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben.
6. Bei Entfallen des Zweckes nach § 2 Absatz 1 tritt sofort der § 10 Absatz 2 in Kraft.
7.2 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin
- dem Kassenwart/der Kassenwartin
- dem Turnwart/der Turnwartin
- dem Wart/der Wartin für Öffentlichkeitsarbeit
- dem Vertreter/der Vertreterin des Vorstandes des Verbandes Mülheimer Turnvereine
- bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
- der/die Ehrenvorsitzende
Der Vorstand führt die Geschäfte der KTV Ruhr-West.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Wahl des Vorstandes erfolgt zeitlich versetzt.
Zu den geraden Jahreszahlen wird gewählt:
- der Vorsitzende/die Vorsitzende
- der Kassenwart/die Kassenwartin
- der Turnwart/die Turnwartin
- der Vertreter/die Vertreterin des Vorstandes des Verbandes Mülheimer Turnvereine
Zu den ungeraden Jahreszahlen wird gewählt:
- der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
- der Wart/die Wartin für Öffentlichkeitsarbeit
- die Beisitzer/die Beisitzerinnen
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen
Vertreter bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
Der/die Ehrenvorsitzende hat beratende Funktion ohne Stimmrecht.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende/die Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart/die Kassenwartin. Zwei dieser
Vorstandsmitglieder sind in Gemeinschaft miteinander berechtigt, die KTV Ruhr-West gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten.
Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person des Vorstandes gemäß §26 BGB ist
unzulässig.
Zu den Hauptaufgaben des Vorstandes gehören u.a.:
- die Regelung der Finanz- und Personalfragen
- die Benennung des Leiters/der Leiterin der Trainingsstätte
- die Aufrechterhaltung eines geordneten Trainingsbetriebes
- die vertraglichen Regelungen mit dem MSS (Mülheimer Sport Service) zwecks Nutzung der
Trainingsstätte
7.3 Turnausschuss
Dem Turnausschuss gehören an:
- der Turnwart/die Turnwartin als Leiter/Leiterin des Turnausschusses
- der Leiter/die Leiterin der Trainingsstätte
- der Sprecher der Aktiven im männlichen Bereich
- die Sprecherin der aktiven im weiblichen Bereich
- der Sprecher/die Sprecherin der Trainer/der Trainerinnen
- der Sprecher/die Sprecherin der Eltern
Die vier Sprecher/Sprecherinnen werden von dem betreffenden Personenkreis vorgeschlagen
und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Dem Turnausschuss obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des turnfachlichen
Bereiches. Hier arbeitet er selbständig und in eigener Verantwortung.
§ 8 Turnbetrieb
Für den Turnbetrieb gelten die Bestimmungen, die in der Turnordnung (TO) des „Deutschen Turner
-Bundes e. V.“ enthalten sind. Diese Turnordnung wird von der KTV Ruhr-West und allen Mitgliedern
anerkannt.
Die unter §2 Absatz 1 genannte Bildung von Mannschaften erfolgt über das Zweitstartrecht. Das
Erststartrecht verbleibt beim Mitgliedsverein.
Die Entsendung von Turnerinnen oder Turner zum Trainingsbetrieb in der Trainingsstätte obliegt
den Mitgliedsvereinen. Die Turnerinnen und Turner müssen in ihrer Leistungsfähigkeit vom
Leiter/von der Leiterin der Trainingsstätte zugelassen werden.
Mit Genehmigung des Vorstandes können natürliche Mitglieder der KTV Ruhr-West, die nicht an
Wettkämpfen teilnehmen, zum Training in der Trainingsstätte zugelassen werden.
§ 9 Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kassenführung der KTV Ruhr-West werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist nur einmal
zulässig. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge müssen vorher auf der
Tagesordnung stehen. Ausgenommen ist der § 2 „Zweck, Aufgaben und Ziele“, der
Vierfünftelmehrheit bedarf.
2. Die Auflösung der KTV Ruhr-West kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der KTV Ruhr-West oder
bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der KTV Ruhr-West, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Rheinischen Turnerbund oder dessen Rechtsnachfolger
zu, der dieses unmittelbar und ausschließlich zu dem unter § 2 genannten Zweck zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Ordnungen
In Abwicklung der geschäftlichen Angelegenheiten und des Turnbe-triebes können sich Organe in
Ergänzung dieser Satzung eigene Ordnungen geben. Diese Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch
zur Satzung stehen.